Satzung
Pulsschlag e.V.
Verein für Kultur- und Medienpädagogik
Fassung Juni 2001

 

 
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen «Pulsschlag – Verein für Kultur- und Medienpädagogik» und hat seinen Sitz in Merseburg.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz  «e.V.».
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins
  1. Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. 
  2. Der Verein will die selbstbestimmte und auf Mitbestimmung gerichtete Auseinandersetzung aller mit ihrer Medienwelt fördern und die Verwendung von Medien als Erfahrungs-, Ausdrucks- und Gestaltungsmittel für Kommunikation, Bildung und Kultur alltäglicher machen. 
  3. Wir streben des weiteren an:
  • Kompetenz im Umgang mit Medien zu vermitteln, insbesondere in aktiver Medienarbeit
  • kritischeren und bewussteren Medienkonsum zu fördern
  • Multiplikatoren für medienpädagogische Arbeit auszubilden
  • den Austausch zwischen medien- und kulturpädagogischen Institutionen zu fördern, Aktivitäten zu stärken und vernetzend zu wirken
  • das kulturelle und mediale Angebot zu bereichern
  4. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
  • die Entwicklung bzw. Durchführung medien- und kulturpädagogischer Konzepte
  • das Angebot von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  • die Beratung und Information für Eltern, PädagogInnen und Interessierte
  • die Schaffung von Räumen für intensives und bewusstes Medien- und Kulturerleben
  • die Sammlung und Bereitstellung medienpädagogischer Materialien
  • die Zusammenarbeit und den Austausch auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene

§ 3  Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten. Mitglieder erhalten Stimmrecht.
  • Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins (§2) anerkennt und den Verein über den Beitragssatz für Mitglieder hinaus fördern möchte. Sie werden in die Liste der Förderer eingetragen und erhalten Stimmrecht.
  • Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Sie wird von der Mitgliederversammlung ernannt und ist von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder erhalten kein Stimmrecht aber Beratungsrecht.
  2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich jederzeit beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand kann vorläufig über den Antrag entscheiden. Die entgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schaden. Diese Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5  Beitrag
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt und muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bestätigt werden.
  2. Die Jahresbeiträge für Fördermitglieder liegen mindestens bei dem zweifachen Beitrag für Mitglieder und sind im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe über dem festgelegten Mindestsatz kann jedes Fördermitglied selbst festlegen.
  3. Die gezahlten Beiträge sind Spendengeldern gleichzusetzen.

§ 6  Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7  Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen hierzu erfolgen schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Zu dieser ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mehr Mitglieder anwesend sind, als sich entschuldigt haben.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit es in der Satzung nicht anders festgelegt wurde. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Entlastung von zwei KassenprüferInnen
  • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
  • Forum zur Meinungsbildung, um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen und Projekte zu entwickeln
  • Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie Diskussionen durchgeführter Aktivitäten
  • Entgegennahme und Diskussion des Finanzberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfers
  • Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
  • Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der ProtokollführerIn und einem/r VorstandsvertreterIn zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

§ 8  Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht vier SprecherInnen und einem/r SchatzmeisterIn. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Dabei werden die SprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit sofortige Neuwahlen beschließen.
  4. Der Vorstand ist an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand übernimmt die Leitung des Vereins und vertritt den Verein nach außen im Sinne des §26 Abs.2 BGB. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n GeschäftsführerIn bestellen. Diese/r kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Der Vorstand wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind, als sich entschuldigt haben. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.

§ 9  Satzungsänderung
  Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Auf diesen Tagesordnungspunkt muss bereits in der Einladung zur Versammlung hingewiesen werden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.

 

§ 10  Auflösung
  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer 3/4 Mehrheit aller Stimmen zustande kommt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere, von der Mitgliederversammlung zu beschließende, gemeinnützige Körperschaft nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 11  Inkrafttreten
  Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27. 06. 2001 beschlossen und tritt mit dem Gründungsprotokoll in Kraft.